Statuten

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Revidierte Fassung gemäss Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 21. Februar 2020

NAME, GRUNDSATZ, SITZ

Artikel 1

1 Unter dem Namen TELESUISSE, VERBAND DER SCHWEIZER REGIONALFERNSEHEN, ASSOCIATION DES TÉLÉVISIONS RÉGIONALES SUISSES, ASSOCIAZIONE DELLE TELEVISIONI REGIONALI SVIZZERE besteht eine Vereinigung im Sinn von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).

2 TELESUISSE ist politisch und wirtschaftlich unabhängig sowie konfessionell neutral.

3 Der Sitz von TELESUISSE ist beim jeweiligen Sekretariat.


ZWECK UND ZIELE

Artikel 2

1 TELESUISSE bezweckt die Interessenwahrung aller angeschlossenen Regionalfernsehen. Insbesondere vertritt TELESUISSE seine Mitglieder gegenüber:

a) den politischen Behörden und staatlichen Organen;

b) der Schweizerischen Radio- und Fernseh-Gesellschaft (SRG/SSR Idée Suisse) und deren Regionalorganisationen sowie den öffentlich-rechtlichen Schweizer TV-Veranstaltern;

c) den ausländischen öffentlich-rechtlichen oder privaten Fernsehen

d) den Betreibern von Fernmeldeanlagen zum Zweck der Verbreitung bzw. der Weiterverbreitung von TV-Programmen in der Schweiz;

e) den Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten und verwandten Rechten;

f) der Werbewirtschaft und der Marktforschung;

g) allen anderen Institutionen, Organisationen und Personen, welche die Interessen der Mitglieder von TELESUISSE berühren.

Artikel 3

1 TELESUISSE fördert die gemeinsamen Interessen aller Regionalfernsehen in der Schweiz. Mit Blick auf dieses Ziel trifft und unterstützt TELESUISSE insbesondere alle geeigneten Massnahmen für:

a) die Zusammenarbeit der Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

b) die Sicherstellung des regionalen Service-public-Auftrags der Mitglieder;

c) ein faires und loyales Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber von TELESUISSE;

d) ein einheitliches öffentliches Auftreten der Mitglieder in Fragen von gemeinsamem Interesse;

e) die Hebung der Bedeutung und des Ansehens des Mediums Regionalfernsehen.


GLIEDERUNG

Artikel 4

1 Mit Rücksicht auf die sprachregionalen Besonderheiten der Schweiz gliedert sich TELESUISSE in zwei Sektionen:

a) Sektion Deutschschweiz; b) Section romande.

2 Die Section romande hat Anspruch auf mindestens einen Sitz im Vorstand und auf einen von zwei Rechnungsrevisoren.

3 Die Sektionen organisieren sich nach Bedarf selbständig.


MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5

1 Aktiv-Mitglieder können werden: - Alle Schweizer Regionalfernsehen, die im Besitz einer Schweizer Konzession gemäss aktuellem Gesetz sind - Alle Sender, deren Programm sich schwerpunktmässig und in relevanter Grösse an ein regionales Publikum in der Schweiz richtet sowie einen Beitrag zum regionalen Service Public leistet.

2 Passiv-Mitglieder können werden: Sender (Lokalsender und sprachregionale Sender), die den obenstehenden Kriterien nicht entsprechen aber eigenständige lineare oder nicht-lineare Angebote sind, die von Aktiv-Mitgliedern veranstaltet werden oder wirtschaftlich eng mit ihnen verbunden sind.

3 Passiv-Mitglieder haben kein Stimmrecht und bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag, der an der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ansonsten sind sie in allen Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern gleichgestellt.


AUFNAHME, AUSTRITT, AUSSCHLUSS

Artikel 6

1 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt - nach schriftlicher Beitrittserklärung - durch den Vorstand und wird allen anderen Mitgliedern innert vierzehn Tagen bekannt gemacht.

2 Lehnt der Vorstand eine Aufnahme als Mitglied ab, kann ein Beitrittsgesuch zu Händen der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden.

3 Gegen die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds kann jedes andere Mitglied innert zehn Tage nach Bekanntgabe Einsprache erheben zu Händen der nächsten Mitgliederversammlung.

4 Die Mitgliederversammlung entscheidet in jedem Fall endgültig.

Artikel 7

1 Die Mitgliedschaft endigt mit sofortiger Wirkung, wenn:

a) dem Vorstand ein schriftliches Austrittsgesuch vorliegt;

b) bei definitiver Einstellung des Sendebetriebs;

2 Die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach Artikel 9, Absatz 2, bleibt vorbehalten.

Artikel 8

1 Mitglieder, welche in schwer wiegender Weise gegen die Ziele oder das Ansehen von TELESUISSE verstossen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber TELESUISSE trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, können vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

2 Der Ausschliessungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied mit kurzer Begründung schriftlich mitzuteilen.

3 Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann das betroffene Mitglied an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.

4 Bis zum endgültigen Entscheid der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.


FINANZEN

Artikel 9

1 Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung pro Kalenderjahr festgesetzt.

2 Die Beitragspflicht für das ganze laufende Kalenderjahr beginnt mit der Aufnahme als Mitglied und endigt nach einem Austritt oder Ausschluss per 31. Dezember.

Artikel 10

1 Die finanziellen Mittel von TELESUISSE dürfen nur zur Erreichung der in Art. 2 und 3 formulierten Zielsetzungen eingesetzt werden.

2 Der Vorstand legt der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ab über die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Jahr und über deren geplante Verwendung im neuen Jahr.

3 Über die Anlage des Verbandsvermögens entscheidet der Vorstand in eigener Kompetenz.

Artikel 11

1 Für die Verbindlichkeiten von TELESUISSE haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstands oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 12

1 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen von TELESUISSE.

Artikel 13

1 Das Rechnungsjahr von TELESUISSE entspricht dem Kalenderjahr.


ORGANE

Artikel 14

1 Die Organe von TELESUISSE sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Rechnungsrevisoren.


MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Artikel 15

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von TELESUISSE, dem folgende Aufgaben vorbehalten sind:

a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren (unter Berücksichtigung von Art. 20, Abs. 2 und Art. 22 dieser Statuten);

b) Kenntnisnahme des Jahresberichts;

c) Genehmigung der Jahresrechnung (nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts);

d) Entlastung der Organe;

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

f) Genehmigung des Budgets;

g) Beratung und Beschlussfassung über alle anderen, ordnungsgemäss traktandierten Geschäfte;

h) Statutenänderungen;

i) Auflösung von TELESUISSE.

Artikel 16

1 Die Mitgliederversammlung tagt ordentlicherweise einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs.

2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

3 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

4 Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung sind jederzeit möglich.

Artikel 17

1 Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermin und unter Bekanntgabe der Traktanden.

2 Über Anträge zu Geschäften ausserhalb der schriftlich angekündigten Traktanden kann an der Mitgliederversammlung lediglich beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.

Artikel 18

1 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2 Mitglieder, denen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, können sich durch den Vorstand oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Das Vertretungsrecht ist durch schriftliche Vollmacht zu belegen.

3 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende bzw. vertretene Aktiv-Mitglied eine Stimme.

4 Bei Abstimmungen und Wahlen zählt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Aktiv-Mitglieder.

5 Eine Statutenänderung kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln, die Auflösung von TELESUISSE nur mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Aktiv-Mitglieder beschlossen werden.

6 Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. In Ausnahmefällen kann das schriftliche Verfahren vom Versammlungsleiter angeordnet oder von der Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Aktiv-Mitglieder beschlossen werden.

Artikel 19

1 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet.

2 Der Versammlungsleiter sorgt dafür, dass ein Protokoll geführt wird, in welchem die Beschlüsse und Wahlergebnisse sowie ausdrücklich zu Protokoll gegebene Erklärungen festgehalten werden.


VORSTAND

Artikel 20

1 Der Vorstand ist das ausführende Organ von TELESUISSE. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens einem Beisitzer.

2 Mindestens ein Vorstandsmitglied muss der Section romande angehören.

3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

4 Mit Ausnahme des Präsidentenamts konstituiert und organisiert sich der Vorstand selber.

Artikel 21

1 Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, sofern sie durch diese Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

2 Der Vorstand ist namentlich verantwortlich für:

a) die gesamte Geschäftsführung von TELESUISSE;

b) die Finanzplanung und Rechnungsführung;

c) die Erstellung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung zu Händen der Mitgliederversammlung;

d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

e) die Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen;

f) die Einberufung und Durchführung von Arbeitssitzungen sowie die Bildung von Arbeitsgruppen;

g) die Vertretung von TELESUISSE nach aussen.

3 Der Vorstand ist befugt, klar definierte Aufgabenbereiche an einen - allenfalls aussen stehenden - Geschäftsführer oder an andere aussen stehende Personen zu delegieren.


RECHNUNGSREVISOREN

Artikel 22

1 Zwei Rechnungsrevisoren bilden das Kontrollorgan von TELESUISSE. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und dürfen nicht den gleichen TV-Stationen angehören wie die Vorstandsmitglieder. Einer muss zudem aus der Romandie stammen. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich.

2 Anstelle interner Revisoren kann die Mitgliederversammlung auch ein externes Revisionsbüro beauftragen.

Artikel 23

1 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung von TELESUISSE und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die statutengemässe Verwendung der Mittel und über die Qualität der Rechnungsführung.


ARBEITSSITZUNGEN, ARBEITSGRUPPEN

Artikel 24

1 Zur Beratung von allgemein interessierenden Fragen und zum gegenseitigem Meinungs- bzw. Erfahrungsaustausch lädt der Vorstand die Mitglieder nach Bedarf zu Arbeitssitzungen ein.

2 Das Ergebnis der Beratungen wird allen Mitgliedern in schriftlicher Kurzform zur Kenntnis gebracht.

Artikel 25

1 Zur Behandlung von Fragen besonderer Bedeutung setzt der Vorstand nach Bedarf Arbeitsgruppen ein.

2 Die Arbeitsgruppen organisieren und konstituieren sich selbständig aus dem Kreis interessierter Mitglieder und erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht über den Stand ihrer Tätigkeiten.

Artikel 26

Der Vorstand und die Vorsitzenden von Arbeitsgruppen sind jederzeit befugt, aussenstehende Fachleute zu den Beratungen über die vorerwähnten Fragen beizuziehen.


SCHLUSS- UND ÃœBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

1 Im Fall einer Auflösung von TELESUISSE führt der Vorstand die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften durch.

2 Das nach Ablösung aller Verpflichtungen allenfalls verbleibende Vermögen wird humanitären oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Der bzw. die Empfänger werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Artikel 28

1 Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

Artikel 29

1 Die vorliegenden Statuten sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung von TELESUISSE am 21. Februar 2020 in Yverdon genehmigt worden. Sie ersetzen die revidierten Statuten vom 19. Juni 2009.