Verordnungsentwurf schiesst weit über Zielsetzungen des Filmgesetzes hinaus

TELESUISSE, der Verband der Schweizer Regionalfernsehen, wehrt sich gegen den in die Vernehmlassung geschickten Verordnungsentwurf zum neuen Filmgesetz. Der Entwurf geht weit über die Intentionen des Gesetzes hinaus: Anwendungsbereich und Umfang der neuen Verpflichtungen werden unverhältnismäßig stark ausgeweitet. So werden beispielsweise Unternehmen verpflichtet, die keinerlei Verbindung zu der vom Gesetz begünstigten Filmindustrie haben. Auch ist eine Besteuerung von Einnahmen vorgesehen, die keinerlei Bezug zu den anrechenbaren Inhalten haben. Durch die so stattfindende stille Verschärfung des Gesetzes auf dem Verordnungsweg würden alle privaten TV-Anbieter zusätzlich geschwächt. Das würde auch der unabhängigen Filmindustrie schaden. Notwendig ist eine signifikante Überarbeitung der Verordnung.

Kleine Unternehmen zu verpflichten, entspricht nicht dem Ziel des Gesetzes

Das angegebene Ziel des neuen Gesetzes war es, den Wandel des Filmkonsums besser zu berücksichtigen bzw. internationale und global tätige Unternehmen neu in die Pflicht zu nehmen, in das hiesige Filmschaffen zu investieren. In ihrer derzeitigen Fassung verliert die Verordnung dieses Ziel aus den Augen: Sie verpflichtet kleine Unternehmen, die keine Verbindung zur Filmindustrie haben:

  • Aus den Definitionen des aktuellen Entwurfs (Art. 3) ergibt sich, dass jeder Fernsehdienst und jede Website, die bewegte Bilder ausstrahlen, in den Anwendungsbereich des Filmgesetzes fallen, auch solche, die keine anrechenbaren Filme ausstrahlen. Zwar sind Ausnahmen vorgesehen, doch die vorgesehenen Schwellenwerte sind nicht angemessen.
     
  • Der Ausnahmen-Schwellenwert von 2,5 Mio. CHF für Fernsehdienste (Art. 4) ist zu niedrig angesetzt und führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung für kleine Sender. Sie könnten zwar in gewissem Umfang Kinowerbung ausstrahlen, die damit stattfindende Belegung ihrer gesetzlich begrenzten Werbeplätze würde jedoch zu erheblichen Umsatzeinbussen führen (bei den konzessionierten regionalen Fernsehsendern ist die Einblendung von Werbung auf 12 Minuten begrenzt (Art. 19 RTVV). Der Schwellenwert für Fernsehdienste für die Ausnahme sollte deshalb auf 5 Millionen CHF angehoben werden.
     
  • Ohne Begründung legt die Verordnung die Schwelle, unterhalb derer Dienste vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, auf 12 anrechenbare Filme pro Jahr bzw. einen anrechenbaren Film pro Monat (!) fest. Wenn kleine Dienste innovative Wege beschreiten wollen und schrittweise immer mehr Filme in ihr Angebot aufnehmen, würden sie sehr schnell in den Anwendungsbereich fallen. Kleinen Unternehmen muss genügend Spielraum gegeben werden, um neue Angebote mit Filmen zu erproben.

Der geringe Mehrwert für die Filmindustrie durch diese neue Verpflichtung steht in keinem Verhältnis zur zusätzlichen Belastung für diese Unternehmen. Wir fordern einen Verzicht auf neue Verpflichtungen für alle Unternehmen, die keine anrechenbaren Filme anbieten oder weniger als 5 Mio. Umsatz erzielen oder weniger als 52 anrechenbare Filme im Jahr ausstrahlen.

Gerechte Ermittlung des massgeblichen Bruttoumsatzes

Einnahmen, die in keinem Zusammenhang mit anrechenbaren Inhalten stehen, müssen von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden können.

Der Verordnungsentwurf schränkt die Art von Filmen, die von den Fernsehsendern und VOD-Anbietern für Investitionen berücksichtigt werden sollen, stark ein. Unterhaltungssendungen wie "Talkshows, Reality und Doku-Soaps" sind explizit ausgeschlossen. Gleichzeitig schliesst die FQIV den Abzug von Einnahmen aus Unterhaltungssendungen von der Investitionspflicht aus. Im Ergebnis sind die TV-Sender gleich doppelt benachteiligt: ihre Einnahmen aus Unterhaltungssendungen (und aus allen «nicht anrechenbare» Filmen) sollen der 4%-Investitionspflicht unterstehen (Art. 19), ohne dass sie Investitionen in deren Herstellung anrechnen lassen können. Artikel 19 sieht zwar einen möglichen Abzug der Bruttoeinnahmen aus Angeboten ohne anrechenbare Filme vor, aber die Schwelle (50%) ist zu hoch gesetzt und sollte auf 10% gesenkt werden. Ebenso fehlt ein Abzug der Anteile an den Radio- und Fernsehgebühren bei den konzessionierten Sendern.  Es ist stossend, wenn diese Sender wesentliche Teile ihrer Gebührenanteile, welche für die Erbringung des regionalen Service Public vorgesehen sind, gleich wieder an die Filmförderung abgeben müssen. Damit würde die Wirkung dieses wichtigen Förderinstruments durch die Verordnung zunichtegemacht. Der Artikel 19 ist entsprechend anzupassen.

Die Ausstrahlung von Kinowerbung ist keine milde Lösung für kleine Anbieter

Wenn die Filmwerbung den gesamten Werbeplatz der Sender absorbiert, ist es naheliegend, dass sich die Werbetreibenden auf andere Medienarten verlegen. Soziale Medien stellen zunehmend eine Konkurrenz für die traditionellen, werbefinanzierten Medien dar. Sie werden aber vom FiG nicht erfasst und sind auch in Zukunft frei von irgendwelchen staatlichen Verpflichtungen. Werbetreibende werden daher zweifellos auf diese Plattformen ausweichen. Im Ergebnis: nur wenig Förderung der Filmindustrie durch Filmwerbung und keine Finanzierung für die kleinen Schweizer Fernsehsender. Die Verordnung muss daher unbedingt die Schwellenwerte für Ausnahmen erhöhen.

Die Schweizer TV-Branche ist ein wichtiger Partner für die Schweizer Filmindustrie. Allgemein ist bei der Gestaltung der Verordnung zu berücksichtigen, dass die zusätzliche Schwächung der privaten TV-Sender nicht im Sinne der unabhängigen Schweizer Filmbranche sein kann.  

Im Übrigen unterstützen wir die Forderungen und Argumente des Verbandes der Schweizer Privatfernsehen VSPF.